Formulare und EDV-Programme

GÜLTIGKEIT NUR BEI VERWENDUNG DER ORIGINAL-VORDRUCKE UND -PROGRAMME

Für einen Züchter von Rassekaninchen besteht die Verpflichtung, die Tierwürfe an den Vereinszuchtbuchführer zu melden und auch die Ergebnisse der Bewertungen der Tiere müssen auf vorgegebene Bewertungsurkunden eingetragen werden. Dies ist und sollte für jeden Züchter, Vereinsverantwortlichen und Preisrichter eine Selbstverständlichkeit sein.Doch kaum zu glauben aber wahr: Formulare wie Zuchtmeldungen, Rassebescheinigungen, Abstammungsnachweise und auch Bewertungsurkunden werden immer häufiger in Fotokopie und/oder ohne die ZDRK-Wortbildmarke in Umlauf gebracht und an die Vereinszuchtbuch-führer weitergegeben bzw. bei Bewertungen verwendet. Teilweise werden auch die anerkannten EDV-Programme „unter der Hand“ einfach innerhalb der Vereine oder Verbände weitergegeben oder es werden Programme verwendet, deren Vordrucke/Formulare keine ZDRK-Wortbildmarke tragen.

Rechtliche Bestimmungen

Die Bewertungsbestimmungen (Standard für die Beurteilung der Rassekaninchen und Erzeugnisse) besagen unter der Rubrik „Zusammenfassende Anmerkungen – Bewertungs-urkunde“, dass bei allen vom ZDRK und dessen Unterorganisationen veranstalteten Kaninchen- und Erzeugnisschauen sowie Tischbewertungen nur die von der Organisation herausgegebenen Drucksachen (Bewertungsurkunden, Bewertungslisten usw.) gültig sind, die mit dem patentamtlich geschützten ZDRK-Warenzeichen (ZDRK-Wortbildmarke) versehen sind. Andere Bewertungsurkunden, auch Fotokopien usw. sind nicht zulässig und dürfen vom Preisrichter nicht verwendet werden.Auch in den gültigen „Allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen (AAB) für die Durchführung von Kaninchen- und Erzeugnis-Ausstellungen“ des ZDRK (Stand Oktober 2004) werden an den entsprechenden Stellen Vorgaben zur Verwendung von Original-Formularen des ZDRK gemacht. So im § 15 (Zuchtnachweis), wo es um den Verkauf von Tieren bei Ausstellungen geht. Danach hat der Käufer eines Tieres „in jedem Falle einen Anspruch darauf, vom Verkäufer einen Zuchtnachweis z.B. in Form eines Abstammungsnachweises des Tieres auf einem amtlichen Formular des ZDRK zu verlangen.“Im § 21 (Bewertung – Preisrichterverpflichtung) der AAB heißt es im letzten Absatz: „Auf allen Ausstellungen dürfen nur die vom ZDRK herausgegebenen gültigen Formulare und Bewertungsunterlagen Verwendung finden. Die Formulare sind notariell geschützt und tragen das Zeichen des ZDRK. Andere Formulare, insbesondere Fotokopien sind vom Preisrichter abzulehnen. Zuwiderhandlungen sind dem jeweiligen Landesverband umgehend zu melden.An dieser Stelle noch eine Anmerkung: Bei den vorstehend aufgezeigten Passagen der AAB und des Standards wurde die Bezeichnung „ZDK“ jeweils durch „ZDRK“ ersetzt, weil diese Bestimmungen aus dem Jahr 2004 stammen und zwischenzeitlich eine Umbenennung in „ZDRK“ erfolgte. Die hier gemachten Aussagen gelten aber natürlich analog!Auf den Formularen ist auch jeweils „Eigentum des ZDK e.V. – Nachdruck verboten“ aufgedruckt.

Hinweis an Züchter, Vereinsvorsitzende und –zuchtbuchführer sowie Preisrichter

Züchter dürfen Einzelzuchtbücher, Rassebescheinigungen, Abstammungsnachweise undZuchtmeldungen ausschließlich nur im Original (mit der ZDRK-Wortbildmarke versehen) verwenden und die entsprechenden Formulare/Vordrucke an den Vereinszuchtbuchführer weitergeben. Für die Vereinszuchtbuchführer bedeutet das, darauf zu achten, dass nur die jeweiligen Originale verwendet werden und gegebenenfalls Kopien und/oder Formulare/ Vordrucke ohne diese ZDRK-Wortbildmarke abzulehnen!
 
Ausstellungsleitungen dürfen nur die Original ZDRK-Bewertungsurkunden und Bewertungslisten bei den Schauen verwenden bzw. den Preisrichtern zur Verfügung stellen. Preisrichter wiederum dürfen ihre Bewertungsergebnisse ausschließlich nur auf diese Bewertungsurkunden schreiben. Andere Bewertungsurkunden, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, sind abzulehnen!EDV-Programme sind für eine bestimmte Person und/oder Verein/Verband lizenziert und dürfen auch nur von dieser Person bzw. von diesem Verein/Verband verwendet und nicht an andere Personen, Vereine/Verbände weitergegeben werden! Zum Teil wird hier auch bereits Vorsorge getroffen und z.B. zukünftig auf die Zuchtmeldung der Hinweis „nicht gültig für die Meldung an den Zuchtbuchführer für das Vereinszuchtbuch!“ aufgedruckt, wenn es sich nicht um die Originalprogramme mit der ZDRK-Wortbildmarke handelt.

Autor: ZDRK-Präsidium, ZDRK-Standard-Fachkommision und Deutscher Preisrichterverband

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BroschüreSonderausgabe Öffentlichkeitsarbeit (2017)