18.08.2016: Artikel RHDV2 - Aktuelle Faketen
18.08.2016 Aufgrund der Dringlichkeit stellt kleintiernews einen Artikel der Augustausgabe zur Verfügung: RHDV2 - Aktuelle Fakten
16.08.2016: Info vom ZDRK-Präsidenten Erwin Leowsky
Rundschreiben RHD V2
Zu unserem Bedauern hat sich die RHD V2 weiter ausgebreitet und ist mittlerweile zu einer akuten Bedrohung unserer Kaninchenbestände geworden.
Die RHD V2 ist eine Variante der RHD. Die Inkubationszeit ist mit 1 bis 3 Tagen sehr kurz. Die Tiere zeigen meist keine Krankheitsanzeichen und versterben schnell an der Krankheit. Die Mortalitätsrate ist mit über 90 % sehr hoch. Betroffen sind alle Altersgruppen. Anders als bei der RHD haben Jungtiere keinen Schutz.
Übertragen werden kann die Krankheit direkt von Tier zu Tier oder indirekt durch Futter, Stallutensilien, Kleidung, Insekten oder Wild- und Haustiere. Ansteckungsfähige Viren überleben bei guten Bedingungen bis zu drei Monate in der Umwelt.
Als Gegenmaßnahmen sollte man als erstes versuchen, die Ansteckungsmöglichkeiten zu minimieren, z.B. die Stallanlage vor Insekten schützen.
In Deutschland sind zurzeit nur Impfstoffe gegen die alte Variante der RHD zugelassen. Diese schützen unsere Tiere bei einmaliger Impfung nicht gegen die RHD V2. Der Hersteller IDT und auch die Stellungnahme zur Impfung gegen RHD V2 der Ständigen Impfkommission (STIKO vet) wird eine zweimalige Impfung gegen die RHD in einem Abstand von drei Wochen empfohlen. Diese Impfungen sollen vor einem letalen Ausgang der RHD V2 schützen, jedoch können die Tiere vorübergehend Fieber und selten an Appetitlosigkeit erkranken. Allerdings schützt diese Form der Impfung nur ca. 80 bis 90 % unserer Kaninchen vor dem sterblichen Ausgang. Problematisch ist, dass mittlerweile die Impfstoffhersteller Lieferschwierigkeiten haben. Der Impfstoff cunivak der Firma IDT ist erst im August wieder lieferbar.
Mittlerweile gibt es einen Impfstoff in Frankreich der gegen beide Varianten der RHD schützt. Dieser Impfstoff heißt Filavac VHD K L+V der Firma Filavie. Dieser ist aber in Deutschland noch nicht zugelassen. Allerdings kann man über seinen Tierarzt eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 6 Nr. 2 Tierschutzgesetz beantragen. Die Ausnahmegenehmigung und der Transport aus Frankreich (gekühlt) ist mit Kosten verbunden.
Es gibt die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei dem zuständigen Ministe-rium des entsprechenden Bundeslandes zu erhalten. Dies kann Euer Tierarzt für einen Züchter oder eine Züchtergruppe (KV, LV) beantragen. Es sind bereits Ausnahmegenehmigungen erteilt worden.
Die Ausnahmegenehmigung wird aber nur für den beantragenden Tierarzt erteilt, daher kann der ZDRK keine bundesweite Lösung schaffen.
Erwin Leowsky Markus Eber
ZDRK-Präsident ZDRK-Referent für Zucht- und Schulungswesen