Schutz der Bezeichnungen Bundes- und Bundes-Rammlerschauen

Bundesschauen sind ein Highlight. Entsprechend groß ist das Interesse.

Ausstellungen sind eine hervorragende Plattform für die Öffentlichkeitsarbeit und eine bessere Werbung für das Hobby Rassekaninchenzucht ist kaum vorstellbar. Deshalb wird natürliche jede Ausstellung, die unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen (Größe und Anordnung der Ausstellungsgehege usw.) durchgeführt wird, begrüßt.

Verstärkt musste jedoch in der Vergangenheit leider immer wieder festgestellt werden, dass verschiedene Ausstellungen mit bestimmten Zusätzen wie "Bundes-Vergleichsschauen der Wiener-Clubs", "Bundes-Vergleichsschauen der Rex-Clubs", "Bundesoffene Allgemeine Schau", "Bundesoffene Vereinsschau", "Bundesoffene Jungtierschau" usw. versehen wurden. Dies ist nach den gültigen "Allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen (AAB) für die Durchführung von Kaninchen- und Erzeugnis-Ausstellungen" des ZDRK (Stand Oktober 2004) unzulässig. Nachfolgend hierzu einige Erläuterungen:

Im § 2 der AAB werden die Ausstellungsarten angesprochen. Danach sind Bundesschauen die größten Schauen innerhalb des ZDRK und sollen alle zwei Jahre stattfinden. In der Zwischenzeit kann eine Bundes-Rammlerschau durchgeführt werden. Diese hier festgeschriebene Regelung wird ja auch seit Jahren praktiziert und im jährlichen Wechsel eine Bundes- und eine Bundes-Rammlerschau durchgeführt.

Weiterhin wird in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass Allgemeine Schauen von einzelnen Vereinen, nicht jedoch von Clubs durchgeführt werden können. Auch ausländische Züchter können hier ausstellen. Bei Allgemeinen Schauen dürfen jedoch Begriffe, die von der Aussage, dem Sinn und von der Optik her auf der Ebene einer Bundesschau oder darüber stehen, nicht verwendet werden. Danach sind u.a. folgende Wortbegriffe (einzeln oder auch im Wortzusammenhang) verboten: "Bundes-", "Deutsch", "Germania", "National", "International", "Europa", "EU", "Welt" usw. Dieses zum Schutz der Bundesschauen, Bundesrammlerschauen und der Europaschauen auf Allgemeine Schauen anzuwendende Bezeichnungsverbot darf natürlich nicht dadurch umgangen werden, dass man neue Bezeichnungen erfindet und auf Rassekaninchenschauen anwendet, die zwar in ihrem Namen das Wort "Allgemein" vermeiden, ihrem Charakter nach jedoch alle Eigenschaften einer Allgemeinen Schau haben.

Darüber hinaus sind für den Bereich von Schauen, die von Clubs organisiert oder veranstaltet werden, die im Jahr 2009 in Kraft getretenen ZDRK-Clubrichtlinien zu beachten. Nach § 10 "Ausstellungen" ist der Begriff "Offene Club-Vergleichsschauen" (vgl. AAB § 2 h, Seite 8) nicht mehr anzuwenden; derartige über den Landesverband hinausweisende Schauen der Clubabteilungen dürfen jeweils nur als "Überregionale Clubvergleichsschauen" bezeichnet werden.

Diese Bestimmungen gelten gemäß § 1 der AAB (Geltungsbereich dieser Ausstellungsbestimmungen) für alle von Ortsvereinen, Spezialclubs, Kreisverbänden, Bezirksverbänden oder Landesverbänden sowie vom ZDRK und von deren Abteilungen veranstalteten Ausstellungen und Bewertungen für Kaninchen und Erzeugnisse; also ist der Zusatz "Bundes-..." nur dann zulässig, wenn die Ausstellung bzw. Bewertung vom ZDRK oder einer Abteilung auf ZDRK-Ebene veranstaltet wird. Die jeweiligen Ausstellungsleitungen können Sonder- und Zusatzbestimmungen erlassen, die jedoch den AAB und den Bestimmungen der Richtlinien für die einzelnen Abteilungen nicht entgegenstehen dürfen.

Es wurde mehrfach seitens des ZDRK-Präsidiums, der ZDRK-Standard-Kommission und auch im erweiterten ZDRK-Präsidium auf den Schutz der Bezeichnung "Bundes…" und die Verpflichtung, sich des Gebrauches der in den AAB vorgeschriebenen Bezeichnungen für Schauen anzunehmen, eindeutig hingewiesen. Dies müsste eigentlich auch von den Verantwortlichen für die Ausstellungsgenehmigungen in den Landesverbänden erkannt worden sein, die dann Schauen mit derartigen den AAB nicht entsprechenden Bezeichnungen nicht genehmigen dürften.

Eine Ausnahme zu dieser Regelung stellt lediglich die "Rassebezogene Europaschau" dar. Hier liegt leider ein Beschluss (der ZDRK war wegen des Schutzes der Europaschau entschieden dagegen!) des Europaverbandes vor, dem demokratisch Rechnung getragen werden muss.

Den Züchtern, den Ausstellungsleitern und den Obleuten in den Landesverbänden, die für die Genehmigung der Schauen zuständig sind, sei noch einmal wärmstens ans Herz gelegt, dass die in den AAB zum Ausdruck gebrachten Bezeichnungsbeschränkungen nicht die Absicht verfolgen, die Mitglieder zu gängeln oder gar Ausstellungsaktivitäten einzuschränken oder zu behindern, sondern einzig und allein dem Ziel dienen, unsere Bundesschauen und Bundes-Rammlerschauen sowie die Europaschauen weiterhin als das hervorzuheben, zu fördern und zu schützen, was sie sein sollten, nämlich als den jeweiligen Ausstellungshöhepunkt des Zucht- und Ausstellungsjahres.


ZDRK-Präsidium und ZDRK-Standard-Fachkommision

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